Präambel
Grundidee der KONU ist, dass der Naturschutz durch eine Zusammenarbeit der verschiedenen Naturschutzverbände auf dem Arbeitsfeld der Stellungnahmen im Landkreis Gifhorn gestärkt wird. Diese Zusammenarbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass
Abfassung der Stellungnahmen voneinander lernen,
Die Abfassung der gemeinsamen Stellungnahmen soll dabei auf einem Naturschutz-verständnis beruhen, das Naturschutz nicht in erster Linie zur Verhinderung gesellschaft-licher Entwicklungen sieht, sondern als aktiver Partner bei der Ausgestaltung zukunfts-fähiger Beziehungen des Menschen zur Natur. Dieses Naturschutzverständnis ist geprägt vom Prinzip einer nachhaltigen Nutzung, in der der Naturschutz Bestandteil der gesellschaftlichen Entwicklung ist. Naturschutz soll damit auf der gesamten Fläche und in allen Bereichen berücksichtigt werden. In diesem Naturschutzverständnis werden die verschiedenen Verwaltungen als Dienstleister gesehen, mit denen man in kritischer Distanz kooperiert.
§ 1 Bezeichnung und Aufgaben
Die Einrichtung nennt sich ' Koordinationsstelle der Natur- und Umweltschutzverbände
im Landkreis Gifhorn' , kurz: KONU .
Aufgabe ist die Koordination der gem. §63 Abs. 2 BNatSchG ( bzw. §38 NAGBNatSchG) zu bearbeitenden Stellungnahme und Vorgänge von den nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz in Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen aktiv sind.
Darüber hinaus gehende Aufgaben wie z.B. die Beteiligung bei Bauleitplanungen bedürfen
der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstands, und von den Aktivitäten ist an die
Generalversammlung zu berichten.
§ 2 Angeschlossene Verbände
Zur Zeit wird die Arbeit gem. § 1 dieser Vereinbarung folgender Natur- und Umwelt-schutzverbände im Landkreis Gifhorn koordiniert :
Ein Anschluss weiterer nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz in Niedersachsen anerkannter
und im Landkreis Gifhorn aktiver Verbände kann jederzeit erfolgen. Dafür ist die Zustim-mung ( mit einfacher Mehrheit ) der bisher zusammengeschlossenen Verbände sowie die Anerkennung dieser Vereinbarung erforderlich. Der Austritt eines Verbandes hat schrift-lich zu erfolgen.
Der Anschluss an die KONU erfolgt unter ausdrücklicher Anerkennung des Grundsatzes,
dass jeder einzelne, anerkannte Verband uneingeschränkt die Möglichkeit eigenständiger Wahrnehmung der Rechte nach § 63 Abs. 2 BNatSchG und § 38 NAGBNatSchG behält.
§ 3 Organe
Mindestens einmal je Kalenderhalbjahr muss eine Generalversammlung der ange-schlossenen Verbände stattfinden. Hierbei sollten die Verbände durch entscheidungs-befugte Vorstandsmitglieder vertreten sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Verbände vertreten sind. Jeder Verband hat bei Beschlüssen der General-versammlung eine Stimme.
Der Generalversammlung obliegt
Aufgaben und die Qualifikation der Fachkraft ( z.B. Landespfleger/in, Biologe/in
mit der entsprechenden Erfahrung in der Bearbeitung von Stellungnahmen ),
Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus zwei Personen, die zwei der angeschlossenen Verbände repräsentieren und dem Vorstand ihres Verbandes angehören sollten.
Der Geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt.
Die Wiederwahl eines Verbandes in den Geschäftsführenden Vorstand ist frühestens nach einer dazwischen liegenden Wahlperiode möglich.
Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt
einmal jährlich der Generalversammlung vorzulegen ist,
Jeder angeschlossene Verband benennt einen fachkundigen Vertreter für den Fachaus- schuss. Dieser Repräsentant ist Ansprechpartner des jeweiligen Verbandes für die von der KONU beschäftigten Fachkraft in Fachfragen. Der Fachausschuss tritt bei Bedarf auf Einladung der Fachkraft oder eines der Verbände zusammen.
Dem Fachausschuss obliegt
Die Fachkraft vertritt ausschließlich die KONU und hat sich den angeschlossenen Verbänden gegenüber unparteiisch zu verhalten.
Der Fachkraft obliegt
Gifhorn einschließlich der Weiterleitung der Einladungen und - auf Anforderung -
der Beschlussvorlagen an die Verbände,
§ 4 Bearbeitung der Vorgänge
Der Fachausschuss ist umgehend über den Eingang der Vorgänge zu informieren, dabei ist
das Anschreiben ( mit dem Datum der Abgabe der Stellungnahme ) als PDF anzufügen.
Die Fachkraft verschickt eine Kurzfassung / einen Vorentwurf an den Fachausschuss so, dass bei einer 4-wöchigen Bearbeitungsfrist zwei Wochen und bei einer längeren Frist drei Wochen bis zum Abgabetermin verbleiben. Bereits digitalisierte Antrags-Unterlagen eines Vorgangs können auf Anfrage eines Ausschuss-Mitglieds versandt werden.
Abweichende Positionen können in Form eines Minderheitenvotums im Rahmen der gemeinsamen Stellungnahme oder in Form einer eigenen Stellungnahme des jeweiligen Verbandes dargestellt werden.
Die Fachkraft informiert die Verbände umgehend über den Ausgang des Verfahrens / die behördliche Genehmigung und verschickt letztere auf ausdrückliche Anforderung einzelner
Verbände.
Die Einladungen zu Erörterungsterminen im Zusammenhang mit den o.g. Vorgängen sind von der Fachkraft unverzüglich an die Vertreter des Fachausschusses weiter zu geben.
Zum Erörterungstermin kann jeder Verband einen eigenen Vertreter zusätzlich zur KONU-Fachkraft entsenden.
§ 5 Geschäftsführung
Auf den Namen der KONU bzw. aller ihr angehörenden Verbände wird ein Konto eingerichtet. Unterschriftsvollmacht für dieses Konto hat die Fachkraft und der jeweilige
Geschäftsführende Vorstand. Alle Bankgeschäfte sind von der Fachkraft und einem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterzeichnen.
Die Lohnbuchhaltung für die Fachkraft übernimmt bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Generalversammlung die Aktion Fischotterschutz, Hankensbüttel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.